Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 20 Anforderungen an Gebote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 20 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.