Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 20 Anforderungen an Gebote

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:

1.
der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Einverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären und
2.
die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil des Ausschreibungsvolumens für die Fläche entsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat.

§ 15 § 16