Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies wird vermutet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.