§ 2 Allgemeine Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-4a (4a)
Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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