Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25#abs-2 (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25#abs-3 (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1a gilt entsprechend.