Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
06.07.2016 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
-
03.09.2007 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.