Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/26#abs-1 (1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/26#abs-2 (2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 26 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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