Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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