Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Bund2 Fassungen

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 50a § 51a