Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 51a neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 51a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.