Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 48 Siegel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2004 I S. 2014
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.