Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/16a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Wirtschaftsprüferkammer dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/16a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/16a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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