Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 133b umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 133b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.