Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 131l § 132