Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 20/14Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; Dienstleistungsfreiheit; Teilnahmebescheinigung; Abschlussprüfung; AbschlussprüferZitiert von 3
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3379/97
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
- OLG Hamm, 16.02.2011 – I-30 U 53/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-1 (1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer. Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprüfungsgesellschaften; wird eine Buchprüfungsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-2 (2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung "Buchprüfungsgesellschaft" zu führen. Frauen können die Berufsbezeichnung "vereidigte Buchprüferin" führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-3 (3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.