Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-1 (1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer. Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprüfungsgesellschaften; wird eine Buchprüfungsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-2 (2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung "Buchprüfungsgesellschaft" zu führen. Frauen können die Berufsbezeichnung "vereidigte Buchprüferin" führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/128#abs-3 (3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.

§ 127 § 129