Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 58 Mitgliedschaft
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
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- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – OVG 12 B 8.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.03.2016 – 22 K 161.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/58#abs-1 (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/58#abs-2 (2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.