Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/126?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/126?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, dass der oder die Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 126 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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