Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/126?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/126?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, dass der oder die Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

§ 123 § 125