Gesetze / Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
WiKrAusglWG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/2#abs-1 (1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder
| Berlin | 1.255.000.000 DM, |
| Brandenburg | 936.000.000 DM, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 697.000.000 DM, |
| Sachsen | 1.725.000.000 DM, |
| Sachsen-Anhalt | 1.041.000.000 DM, |
| Thüringen | 946.000.000 DM. |
Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/2#abs-2 (2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/2#abs-3 (3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Gemeinden für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren 1990 bis 2001 jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955)
BGBl. I S. 3955
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09.08.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I 2066)
BGBl. 1994 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.