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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2066

BGBl. 1994 I S. 2066 · 7.385 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
2066                                    Bundesgesetzblatt,

                                               Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
                           zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen
                     für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
                                                  Vom 9. August 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                Änderung des Gesetzes
               über den Finanzausgleich
              zwischen Bund und Lindem

  Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977) wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
      gefaßt:

       ,,der Anteil des aus den Ländern Berlin und Bran-
       denburg gebildeten gemeinsamen Landes am Bei-
       trag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl
       des ehemaligen Landes Berlin ohne Berücksich-
       tigung der Einwohnerzahl des Teils des ehemaligen
       Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
       3. Oktober 1990 nicht galt, berechnet."
   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
       Das Wort „Brandenburg" wird gestrichen.

2. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berlin" gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Worte und Zahlen
       ,,Berlin                         219 000 000 DM,
         Brandenburg                    164 000 000 DM"

       gestrichen.
   b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       ,,Die Zuweisungen an die Länder Berlin und Bran-
       denburg erhält das durch die Neugliederung der
       Länder Berlin und Brandenburg entstandene ge-
       meinsame Land."

4. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:

                           ,,§17

                  Übergangsregelung
                 für die Neugliederung
           der Länder Berlin und Brandenburg

      (1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Län-
   dern (§ 2), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage
   (§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4
   bis 1O) sowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundes-

   ergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen
   Zeitraum von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten
   des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Voraus-
   setzungen für die Neugliederung der Länder Berlin und
   Brandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066)
   (Übergangszeitraum), längstens bis zum Jahr 2013

   einschließlich, so zu berechnen, als seien die ehema-
   ligen Länder Berlin und Brandenburg noch getrennt.
      (2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich
   der Steuereinnahmen der Länder (§ 9 Abs. 2) wird
   die Einwohnerzahl des ehemaligen Landes Berlin in
   den ersten zehn Jahren des Übergangszeitraums,
   längstens bis zum Jahr 2008 einschließlich, um die
   Differenz erhöht, die sich zwischen der mit 135 vom
   Hundert gewerteten und der tatsächlichen Einwohner-
   zahl am 30. Juni des Jahres 1999 ergibt. In den
   folgenden fünf Jahren des Übergangszeitraums ver-
   ringert sich der Hundertsatz, der der Berechnung der
   Differenz vom 30. Juni des Jahres 1999 zugrunde

   gelegt wird, jährlich um jeweils 6 Prozentpunkte, im
   letzten Jahr um 5 Prozentpunkte.

      (3) In den Jahren 2003 und 2006 werden der Bund,
   das vereinigte Land und die anderen Länder gemein-
   sam   überprüfen, ob die Entwicklung der Finanzkraft
   des vereinigten Landes im Vergleich zu den bei der
   Festlegung der Übergangszeit zugrunde gelegten
   Erwartungen oder die Finanzkraftentwicklung bei den
   anderen Ländern im Vergleich zum vereinigten Land
   eine Änderung der Übergangsregelung der Absätze 1
   und 2 erforderlich macht.
     (4) Zum Ausgleich der Belastung aus dem Wegfall
   der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
   an die Länder Berlin und Brandenburg nach § 11 Abs. 3
   erhält das vereinigte Land eine Übergangs-Bundes-
   ergänzungszuweisung im Jahre 1999 in Höhe von
   383 000 000 DM."

                           Artikel2

                      Änderung
   des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

  Das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirt-
schaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums in den neuen Ländern vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944, 982) wird wie folgt geändert:

1. In§ 2 Abs. 1 wird der bisherige Text Satz 1 und folgen-
   der Satz hinzugefügt:

   ,,Die Zuweisungen für die Länder Berlin und Branden-
   burg erhält das durch die Neugliederung der Länder
   Berlin und Brandenburg entstandene gemeinsame
   Land."

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Senatoren"
   gestrichen.

                           Artikel 3

          Änderung des Zertegungsgesetzes

  § 9 des Zertegungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1S. 145),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November
1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
BGBl. 1994, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
                           ,,§9

                  ·Übergangsregelung

                 für die Neugliederung
           der Länder Berlin und Brandenburg

  Die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 4), der
Lohnsteuer (§ 5) und des Zinsabschlags (§ Sa) ist für einen
Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die
Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangs-
zeitraum), längstens bis zum Jahr 2013 einschließlich, für
die ehemaligen Länder Ber1in und Brandenburg getrennt
zu berechnen."

                        Artikel4
                Änderung des Gesetzes
 über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

  Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 237 4), wird wie folgt

geändert:

In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Brandenburg"
gestrichen.

                        Artikels
        Neubekanntrnachungs-Ermichtigung

  Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in
der sich aus diesem Gesetz ergebenden neuen Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Arttkel8
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, in
dem die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames
Land bilden.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 9. August 1994
                                         Für den Bundespräsidenten
                                        Der Präsident des Bundesrates
                                               Klaus Wedemeier
                                              Für den Bundeskanzler
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm

                                       Der Bundesminister der
                                                Theo Waigel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2066. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e53ac4707b355fa0….