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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2066
BGBl. 1994 I S. 2066 · 7.385 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2066 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen
für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
Vom 9. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Lindem
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
,,der Anteil des aus den Ländern Berlin und Bran-
denburg gebildeten gemeinsamen Landes am Bei-
trag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl
des ehemaligen Landes Berlin ohne Berücksich-
tigung der Einwohnerzahl des Teils des ehemaligen
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
3. Oktober 1990 nicht galt, berechnet."
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Brandenburg" wird gestrichen.
2. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berlin" gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte und Zahlen
,,Berlin 219 000 000 DM,
Brandenburg 164 000 000 DM"
gestrichen.
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Zuweisungen an die Länder Berlin und Bran-
denburg erhält das durch die Neugliederung der
Länder Berlin und Brandenburg entstandene ge-
meinsame Land."
4. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:
,,§17
Übergangsregelung
für die Neugliederung
der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Län-
dern (§ 2), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage
(§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4
bis 1O) sowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundes-
ergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen
Zeitraum von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Voraus-
setzungen für die Neugliederung der Länder Berlin und
Brandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066)
(Übergangszeitraum), längstens bis zum Jahr 2013
einschließlich, so zu berechnen, als seien die ehema-
ligen Länder Berlin und Brandenburg noch getrennt.
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich
der Steuereinnahmen der Länder (§ 9 Abs. 2) wird
die Einwohnerzahl des ehemaligen Landes Berlin in
den ersten zehn Jahren des Übergangszeitraums,
längstens bis zum Jahr 2008 einschließlich, um die
Differenz erhöht, die sich zwischen der mit 135 vom
Hundert gewerteten und der tatsächlichen Einwohner-
zahl am 30. Juni des Jahres 1999 ergibt. In den
folgenden fünf Jahren des Übergangszeitraums ver-
ringert sich der Hundertsatz, der der Berechnung der
Differenz vom 30. Juni des Jahres 1999 zugrunde
gelegt wird, jährlich um jeweils 6 Prozentpunkte, im
letzten Jahr um 5 Prozentpunkte.
(3) In den Jahren 2003 und 2006 werden der Bund,
das vereinigte Land und die anderen Länder gemein-
sam überprüfen, ob die Entwicklung der Finanzkraft
des vereinigten Landes im Vergleich zu den bei der
Festlegung der Übergangszeit zugrunde gelegten
Erwartungen oder die Finanzkraftentwicklung bei den
anderen Ländern im Vergleich zum vereinigten Land
eine Änderung der Übergangsregelung der Absätze 1
und 2 erforderlich macht.
(4) Zum Ausgleich der Belastung aus dem Wegfall
der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
an die Länder Berlin und Brandenburg nach § 11 Abs. 3
erhält das vereinigte Land eine Übergangs-Bundes-
ergänzungszuweisung im Jahre 1999 in Höhe von
383 000 000 DM."
Artikel2
Änderung
des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
Das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirt-
schaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums in den neuen Ländern vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944, 982) wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 1 wird der bisherige Text Satz 1 und folgen-
der Satz hinzugefügt:
,,Die Zuweisungen für die Länder Berlin und Branden-
burg erhält das durch die Neugliederung der Länder
Berlin und Brandenburg entstandene gemeinsame
Land."
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Senatoren"
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Zertegungsgesetzes
§ 9 des Zertegungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1S. 145),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November
1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

,,§9
·Übergangsregelung
für die Neugliederung
der Länder Berlin und Brandenburg
Die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 4), der
Lohnsteuer (§ 5) und des Zinsabschlags (§ Sa) ist für einen
Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die
Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangs-
zeitraum), längstens bis zum Jahr 2013 einschließlich, für
die ehemaligen Länder Ber1in und Brandenburg getrennt
zu berechnen."
Artikel4
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 237 4), wird wie folgt
geändert:
In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Brandenburg"
gestrichen.
Artikels
Neubekanntrnachungs-Ermichtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in
der sich aus diesem Gesetz ergebenden neuen Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Arttkel8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, in
dem die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames
Land bilden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. August 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wedemeier
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2066. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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