Gesetze / Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
WiKrAusglWG§ 1
Stand: 10.06.2019
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955)
BGBl. I S. 3955
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09.08.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I 2066)
BGBl. 1994 I S. 2066
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