§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/47?asof=2022-10-29#abs-1 (1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/47?asof=2022-10-29#abs-2 (2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/47?asof=2022-10-29#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/47?asof=2022-10-29#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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04.01.2016 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.