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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2
BGBl. 2016 I S. 2 · 15.293 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Elfte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Januar 2016
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13
Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53
Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1,
des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3
Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a
Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Num-
mer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1
Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3
Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015
(BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden
wie folgt gefasst:
„§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung
einer Neuanpflanzung
§4 Nachweis des Vorliegens von Prioritäts-
kriterien
§5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen“.
b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen wer-
den aufgehoben.
c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende
§ 39a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-
Schutz“.
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 3
Formular für Anträge
auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Wein-
gesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten
Formular zu stellen. Das Formular kann auch elek-
tronisch bereitgestellt sein.
§4
Nachweis
des Vorliegens von Prioritätskriterien
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1
Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritäts-
kriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die
jeweilige zu beantragende Fläche in der Wein-
baukartei enthalten ist und die Weinbaukartei
eine Aussage über die Hangneigung enthält,
oder
2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Sachverständigen für Landvermessungen oder
3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen
Informations-System der Länder oder
4. einer Bescheinigung einer für die Landver-
messung oder die Führung des Liegenschafts-
katasters zuständigen Landesbehörde
zu erbringen.
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des
Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche
zu ermitteln.
§5
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen
(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung
nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt
worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die
neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen
Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung
bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nach-
weist, dass
1. die Voraussetzungen des Artikels 10 Unter-
absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-
gungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93
vom 9.4.2015, S. 12) erfüllt sind,
2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium
erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c
Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflan-
zung nicht auf einer anderen Fläche des Betrie-
bes vorgenommen wird.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1
Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die
in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeich-
nete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer

Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer
Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Ge-
nehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur
Verfügung steht.“
3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-
haltlich des Absatzes 5“ gestrichen.
5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8c“ durch die
Angabe „§ 8“ ersetzt.
6. § 32c Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 32d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von
1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Clas-
sic“ bezeichneten Qualitätswein aus im be-
stimmten Anbaugebiet Württemberg geernte-
ten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und
Lemberger angegeben werden, soweit diese
Rebsorten durch Rechtsverordnung nach
§ 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese
Rebsorten müssen in Verbindung mit der
Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Be-
zeichnungen „Classic“ und „Selection“ von
einem Abfüller für andere als die dort genann-
ten Qualitätsweine und für Prädikatsweine
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
weiterverwendet werden, wenn er sie vor
dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung
mit den maßgeblichen Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft verwendet hat.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“
ersetzt.
8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein
und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder
„Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur ver-
wendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus
Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens
30 vom Hundert beträgt.“
9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie
folgt gefasst:
„Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8
Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechts-
verordnung geregelt und eingehalten sind und die
Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für
die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die be-
treffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung ange-
geben werden, wenn“.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen,
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten
und Preislisten bezeichnet sind.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Fla-
schen, Behältnissen, Verpackungen, Geträn-
kekarten und Preislisten bezeichnet sind.“
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
freiem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen,
Verpackungen, Getränkekarten und Preis-
listen bezeichnet sind.“
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
reduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behält-
nissen, Verpackungen, Getränkekarten und
Preislisten bezeichnet sind.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3,
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Ab-
satzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer
einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit
diese Rebsorte die Art der dort genannten Ge-
tränke bestimmt.“
11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 an-
gefügt:
„(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum
Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet und
2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
kehr gebracht
werden.“
12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Vorgeschriebenes Begleitpapier
für nicht abgefüllte Erzeugnisse
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Be-
förderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen
mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist
ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Ver-
ordnung aufgeführten Muster zu verwenden.“

4 Bundesgesetzblatt Jahrgang
3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 19)
Blatt
51054
(Name und Adresse)
1. Absender
(Name und Adresse)
3. Empfänger
4. Kommissionär
Pos. 1
8.1 Anzahl +
Art der
Packstücke
8.2
Jahrgang
8.8 8.9
Weinbauzone analytische
Werte
Bemerkungen
Pos. 2
8.1 Anzahl +
Art der
Packstücke
8.2
Jahrgang
8.8 8.9
Weinbauzone analytische
Werte
Bemerkungen
Pos. 3
8.1 Anzahl +
Art der
Packstücke
8.2
Jahrgang
8.8 8.9
2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Muster für ein Begleitpapier
Begleitet das Erzeugnis und ist
1 Begleitpapier
dem Empfänger auszuhändigen
2. DE/[Kürzel Bundesland]:
Nr.:
5. Zuständige Behörde:
6. Versanddatum
. .
7. Lieferadresse
Beförderungsmittel:
Kennzeichen:
8.3 geografische
Bezeichnung
8.4
Rebsorten
8.5 8.6 8.7
Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.10 9.
Kennziffer(n) Menge kg/l
8.3 geografische
Bezeichnung
8.4
Rebsorten
8.5 8.6 8.7
Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.10 9.
Kennziffer(n) Menge kg/l
8.3 geografische
Bezeichnung
8.4
Rebsorten
8.5 8.6 8.7
Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.10 9.
Weinbauzone analytische Kennziffer(n) Menge kg/l
Werte
Bemerkungen
10. Angaben zur Hektarertragsregelung:
Wein nach § 11 des Weingesetzes, nur zur Destillation Pos.-Nr.:
11. Bescheinigungen:
12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben:
Ausgebende Stelle:
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, dass die weinrechtlichen Vorschriften,
einschließlich der Vorschriften der Hektarertragsregelung, eingehalten sind.
Firma
des Absenders
(mit Telefon-Nr.)
Name
des Absenders
Ort, Datum
Unterschrift
“.

Artikel 3
Änderung der
Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 2 Nummer 3 und 4 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom
20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Januar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 33022e0ffc76c96c….