§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es muss sich
handeln. Im Falle des Satzes 1
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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14.12.2018 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 519)
BGBl. 2011 I S. 519
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.