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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 519
BGBl. 2011 I S. 519 · 9.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*)
Vom 24. März 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 22 Ab-
satz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 53 Ab-
satz 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, in
Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 66),
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September
2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbau-
gebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt
worden ist, darf abweichend von Anhang XVa
Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach
Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert wer-
den.“
2. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort „mit“ das
Wort „inländischem“ eingefügt.
3. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wett-
bewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezei-
chen darf nur in der Kennzeichnung inländischen
Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen
Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen angegeben werden.
(2) Es muss sich
1. um
a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirt-
schaftsgesellschaft e. V. oder
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
b) eine von einer Landesregierung anerkannte
Auszeichnung,
2. um folgende Gütezeichen:
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Land-
wirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) ein von der Landesregierung eines Weinbau
treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen
handeln. Im Falle des Satzes 1
1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen
des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung
der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-
prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entspre-
chender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II
durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die
Qualitätszahl 2,50
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach
Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen
Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Be-
wertungsschema angewendet werden.
(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf
nur für Wein einer homogenen Partie vergeben wer-
den, der aus demselben Behältnis stammt und min-
destens folgende Mengen umfasst:
1. Qualitätswein 1 000 Liter,
2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbee-
renauslese oder Eiswein jeweils mindestens
100 Liter,
3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der
als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikats-
wein und Qualitätswein, der eine Angabe nach
Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils
mindestens 200 Liter,
4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie
Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“
bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.
Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entspre-
chend den Vorschriften der Rechtsakte der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
des Weingesetzes und der auf Grund des Wein-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekenn-
zeichnet sein und den Namen der geografischen
Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahr-
gang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten
Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und
mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss
versehen sein.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder
Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Min-
destmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur
Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und
weniger als 1 000 Liter umfasst und die Vorausset-
zungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.

(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b
setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb un-
ter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen
im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen
Kategorie angehören und unter vergleichbaren Pro-
duktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter
Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9
Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungs-
schemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft
wird.
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz über eine Anerkennung einer Aus-
zeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Wein-
wirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnun-
gen und Gütezeichen der Deutschen Landwirt-
schaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landes-
regierungen anerkannten Auszeichnungen und Gü-
tezeichen im Bundesanzeiger.“
4. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder
ein Gütezeichen angibt,“.
Artikel 2
Änderung der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ferner dürfen Spirituosen gewerbsmäßig
nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Verwendung
des Namens einer anderen geografischen An-
gabe als einer in Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen
Angabe in Verkehr gebracht werden, sofern es
sich bei dieser geografischen Angabe auch
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 2011
um eine geografische Angabe im Sinne
des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 110/2008 handelt.
(3) Soweit ein Obstbrand im Sinne des
Anhangs II Nummer 9 der Verordnung
(EG) Nr. 110/2008 oder ein Geist im Sinne
des Anhangs II Nummer 17 der Verordnung
(EG) Nr. 110/2008 in einer Region oder in einem
Ort hergestellt wird, die oder der zu einem in
Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2
Spalte 3 genannten Gebiet gehört, darf der Name
dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur
Verkehrsbezeichnung nach Anhang II Nummer 9
Buchstabe f oder g oder Nummer 17 der Verord-
nung (EG) Nr. 110/2008 verwendet werden, wenn
zusätzlich zu den Anforderungen an die Produkt-
kategorie nach Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 110/2008 der Obstbrand oder Geist in
der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort
aus Früchten hergestellt ist, die aus der jeweiligen
Region oder dem jeweiligen Ort stammen, und den
in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2
Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt auf-
weist.“
2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 9“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spiri-
tuosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis
zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der
Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 3
Änderung der
Einundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verord-
nung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. Sep-
tember 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 519. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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