§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.
Änderungsverlauf
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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