§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/21#abs-1 (1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/21#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/21#abs-3 (3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hergestellt worden ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/21#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.