Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 62 Genehmigungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-1 (1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-3 (3) Die gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen gelten bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden die in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gegen Erzeuger, die eine gültige Genehmigung besitzen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilt wurde, keine in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs ihrer Genehmigung und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen.
Wird ein genau festgelegtes Gebiet von einem oder beiden Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2116 erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen, die in diesem Gebiet verwendet werden sollen und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auslaufen, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eintreten, um bis zu zwölf Monate verlängern. Anpflanzungsgenehmigungen können gemäß diesem Unterabsatz nur einmal verlängert werden. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Inhaber aller betroffenen Genehmigungen, dass deren Geltungsdauer verlängert wurde. Setzt der Inhaber einer Anpflanzungsgenehmigung die zuständigen Behörden spätestens bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind, davon in Kenntnis, dass er auf die Genehmigung verzichtet, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf begründeten Antrag des Inhabers einer gemäß den Artikeln 64 und 68 der vorliegenden Verordnung erteilten Anpflanzungsgenehmigung, der von einem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen ist, von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung absehen.
Genehmigungen, die gemäß Artikel 66 am 18. März 2026 oder danach erteilt werden, sowie Genehmigungen, die gemäß dem Genannten Artikel erteilt wurden und an jenem Tag gültig sind, gelten bis zum letzten Tag des achten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen Erzeuger, die eine gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt.
Gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 68 erteilte Genehmigungen laufen am letzten Tag des letzten Wirtschaftsjahres, in dem sie gültig waren, aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-4 (4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/62#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten können aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen verlangen, dass aufgegebene Rebflächen gerodet werden.