§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 7e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 7e aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.