§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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08.12.2024 Ausfertigung
§ 7d eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2024 I Nr. 405
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24.10.2023 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 289)
BGBl. 2023 I Nr. 289
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2020 I S. 2425
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.