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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 405
BGBl. 2024 I Nr. 405 · 42.994 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2024 Nr. 405
Gesetz
zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter
kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
Vom 8. Dezember 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und
bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
(Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG)
Inhaltsübersicht
§1 Anwendungsbereich
§2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
§3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
§4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
§5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
§6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
§7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
§8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
§9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
§ 13 Höhe der Geldbuße
§ 14 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Anlage Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der
Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich
dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.
§2
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der
Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder
b) Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungs
verordnung (EU) Nr. 577/2013
ein Heimtier verbringt,
2. entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
3. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern
mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
§3
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
2. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung
oder Ende der Tätigkeit informiert,
4. entgegen
a) Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,
b) Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,
c) Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
d) Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder
e) Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
5. entgegen
a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in
Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1
eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,

6. entgegen
a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,
b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in
Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,
c) Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,
d) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
e) Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
7. entgegen
a) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
b) Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer
Anfrage zur Verfügung stellt,
8. entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,
9. entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein
Verbringungsdokument mitgeführt wird,
11. entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,
12. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang
nimmt,
13. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit
a) Artikel 112
aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
cc) Buchstabe c,
b) Artikel 113 Absatz 1
aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
oder
bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
c) Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2035 oder
d) Artikel 115
aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
oder
bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,
14. entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials
informiert,
15. entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht
richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,
16. entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1
Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,
17. entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist,
18. entgegen Artikel 151 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit
Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort
genannte Erklärung beigefügt ist,

19. entgegen Artikel 152 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen Artikel 157 Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt,
21. entgegen Artikel 158 Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
22. entgegen Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt,
23. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
24. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
25. entgegen Artikel 176 Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich einstellt,
26. ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet,
27. entgegen Artikel 187 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
28. entgegen Artikel 187 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
29. entgegen Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
30. entgegen Artikel 191 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert
werden,
31. entgegen Artikel 193 Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet,
32. entgegen Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert,
33. entgegen Artikel 208 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen
Artikel 209 Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt,
34. entgegen Artikel 218 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der
Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist,
35. entgegen Artikel 229 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine
Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder
36. entgegen Artikel 240 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines
Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.
§4
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine
Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.
§5
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 4 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
Eintritt einer dort genannten Änderung oder nach Einstellung der Tätigkeit informiert,
3. entgegen Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Buchstabe b, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27,
Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36 oder Artikel 37
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4. entgegen
a) Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
b) Artikel 45 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/520,

c) Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
d) Artikel 58 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a,
e) Artikel 73 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/520,
f) Artikel 76 Absatz 1,
g) Artikel 81 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2021/520, oder
h) Artikel 83
nicht sicherstellt, dass ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein, ein Equide, ein Camelidae, ein Cervidae
oder ein Papageienvogel gekennzeichnet wird,
5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein
Identifizierungsmittel nicht entfernt, verändert oder ersetzt wird,
6. entgegen Artikel 66 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier von einem dort genannten Identifizierungsdokument
begleitet wird oder
7. entgegen Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Lesegerät zur Verfügung gestellt wird.
§6
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,
7. entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder
8. entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§7
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder
Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.
§8
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder
trocknen gelassen wird,
2. entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet
wird,
3. entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen
durchgeführt wird,

4. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich
freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,
5. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines
Transportmittels desinfiziert werden,
6. entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von
einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,
7. entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,
8. entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder
9. entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
§9
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25,
Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt.
§ 10
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine Sendung nicht, nicht vollständig oder nicht beim Eintreffen an der
Grenzkontrollstelle vorführt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine Sendung mit dort genannter Zustimmung
in die Union eingehen darf,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Sendung nicht für andere Zwecke
verwendet wird,
4. als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
5. als Empfänger entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig transportiert oder
nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet,
6. entgegen Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 74 Absatz 2 ein Lesegerät nicht zur Verfügung stellt,
7. als Unternehmer eines Bestimmungsbetriebs oder eines geschlossenen Bestimmungsbetriebs entgegen
Artikel 26 oder Artikel 35 ein Huftier in einem dort genannten Betrieb nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer verbleiben lässt,
8. entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder 5 dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer hält,
9. entgegen Artikel 50 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Geflügel einer Untersuchung unterzogen
wird,
10. als für die Sendung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlicher Unternehmer entgegen
Artikel 59 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
transportiert,
11. entgegen Artikel 60 Buchstabe c einen Vogel aus der Quarantäne entlässt,
12. entgegen Artikel 71 Absatz 1 eine Honigbienenkönigin einsetzt,
13. als Unternehmer, der Empfänger von Honigbienenköniginnen ist, entgegen Artikel 71 Absatz 2 einen
Transportkäfig, eine Pflegebiene oder dort genanntes Material zur Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig sendet,
14. entgegen Artikel 71 Absatz 3 einen Transportbehälter, einen Container oder dort genanntes Material nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umsetzung von Hummeln in einen neuen Käfig oder nicht
unverzüglich nach Ableben eines Volkes vernichtet,
15. als Unternehmer eines geschlossenen Betriebs entgegen Artikel 78 Absatz 1 eine dort genannte Sendung nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem geschlossenen Betrieb verbleiben lässt,
16. als Unternehmer eines zugelassenen Quarantänebetriebs entgegen Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a eine dort
genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Quarantänebetrieb verbleiben lässt,

17. entgegen Artikel 101 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung
beigefügt ist oder dass diese Erklärung vom Schiffskapitän unterzeichnet wird,
18. entgegen Artikel 103 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung auf direktem Wege zu
ihrem Bestimmungsort befördert wird,
19. entgegen Artikel 112 Absatz 1 oder Artikel 116 Buchstabe a dort genannte Bruteier nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise einlegt,
20. entgegen Artikel 112 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht
sicherstellt, dass dort genanntes Zucht- oder Nutzgeflügel in der dort genannten Weise für die vorgeschriebene
Dauer gehalten wird,
21. entgegen Artikel 116 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass dort genannte Vögel gemäß den Anforderungen nach
Artikel 60 gehalten werden,
22. entgegen Artikel 168 eine Sendung verbringt,
23. als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung
nicht oder nicht in der dort genannten Weise befördert oder
24. entgegen Artikel 174 Absatz 2 ein Wassertier oder ein Erzeugnis in natürlichen Gewässern freisetzt oder
einsetzt.
§ 11
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben
verladen oder transportiert werden,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder
ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein
Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die
dort vorgeschriebene Weise stattfindet,
5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die
dort bezeichneten Angaben enthält oder
7. entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 12
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/
2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist
oder
3. entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine
Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.
§ 13
Höhe der Geldbuße
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.

§ 14
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union
Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
Anlage
(zu § 14)
Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; L 115 vom 6.5.2015, S. 43), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/822 (ABl. L, 2024/822, 6.3.2024) geändert worden ist,
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-
Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter
Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 178 vom 28.6.2013, S. 109; L 16 vom 21.1.2014, S. 70; L 59 vom 28.2.2014, S. 47; L 188 vom 13.7.2016,
S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 (ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024) geändert
worden ist,
3. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl.
L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224
vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist,
4. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, 40; L 48 vom
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl.
L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,
5. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung
bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und
zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser
gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2024/216 (ABl. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist,
6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangs
dokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom
30.9.2019, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 (ABl. L, 2024/950, 26.3.2024) geändert
worden ist,
7. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere
gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und
von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 46) geändert worden ist,
8. Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterial
betrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf
Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174
vom 3.6.2020, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1)
geändert worden ist,

9. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und
Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; L 96 vom 5.4.2023, S. 90), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7) geändert worden ist,
10. Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an
Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389
vom 4.11.2021, S. 23; L 289 vom 10.11.2022, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2515 (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023) geändert worden ist,
11. Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und
Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345; L 204 vom 10.6.2021,
S. 49),
12. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von
Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom
3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 (ABl.
L 16 vom 18.1.2023, S. 5) geändert worden ist,
13. Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und
Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42; L, 2024/90022, 18.01.2024),
14. Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungs
bestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 8) geändert worden ist.
Artikel 2
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 41 Absatz 5 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Durchführung der Überwachung“
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Durchführung der Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
durchzuführen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und
unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen
Personen durchgeführt werden können,

3. Vorschriften zu erlassen über die
a) Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person
und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,
b) fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen
zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu
regeln.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das
Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.“
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7d Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c und 1d eingefügt:
„(1c) Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder
2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1
Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete
außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für
Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159,
13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten
auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach
Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159.
(1d) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre
2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete
Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für
das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge
widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen.
Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungs
verordnung (EU) 2024/2146. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum
28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2146.“
2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a oder 1b“ durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d“ ersetzt.
3. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 7d Absatz 1c)
Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159
1. Bestimmtes Anbaugebiet Ahr
2. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
3. Bestimmtes Anbaugebiet Franken
4. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
5. Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
6. Bestimmtes Anbaugebiet Mosel
7. Bestimmtes Anbaugebiet Nahe
8. Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
9. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
10. Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
11. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

Anlage 2
(zu § 7d Absatz 1d)
Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146
1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
2. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
3. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
4. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
5. Landweingebiet Saarländischer Landwein“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 405. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes ecfc004aee78ed45….