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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 405

BGBl. 2024 I Nr. 405 · 42.994 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                   Teil I

2024                    Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2024                                   Nr. 405

                                      Gesetz
          zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter
   kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung
      der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung
                               weiterer Vorschriften

                                           Vom 8. Dezember 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                                           Gesetz
                      zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und
            bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
                (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG)

                                              Inhaltsübersicht
§1       Anwendungsbereich
§2       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
§3       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
§4       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
§5       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
§6       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
§7       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
§8       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
§9       Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691
§ 10     Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
§ 11     Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990
§ 12     Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
§ 13     Höhe der Geldbuße
§ 14     Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Anlage   Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                           §1

                                               Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der
Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich
dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.


                                                           §2

                  Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der
Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
  a) Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder
  b) Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungs­
     verordnung (EU) Nr. 577/2013
  ein Heimtier verbringt,
2. entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
3. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
   Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II
   Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
  (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern
mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.


                                                           §3

                    Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
  Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
2. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine
   Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung
   oder Ende der Tätigkeit informiert,
4. entgegen
    a) Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,
    b) Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,
    c) Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
    d) Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder
    e) Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2
    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
5. entgegen
    a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
    b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in
       Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1
    eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    stellt,
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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6. entgegen
    a) Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,
    b) Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in
       Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,
    c) Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,
    d) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
    e) Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
    eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
7. entgegen
    a) Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
    b) Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder
       Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2
    eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer
    Anfrage zur Verfügung stellt,
8. entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,
9. entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3
   Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein
    Verbringungsdokument mitgeführt wird,
11. entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,
12. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang
    nimmt,
13. entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit
    a) Artikel 112
       aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
       bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
       cc) Buchstabe c,
    b) Artikel 113 Absatz 1
       aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
           oder
       bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
    c) Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
       2019/2035 oder
    d) Artikel 115
       aa) Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
           oder
       bb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
    ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,
14. entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials
    informiert,
15. entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht
    richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,
16. entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1
    Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,
17. entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist,
18. entgegen Artikel 151 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit
    Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort
    genannte Erklärung beigefügt ist,
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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19. entgegen Artikel 152 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen Artikel 157 Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt,
21. entgegen Artikel 158 Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die
    vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
22. entgegen Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt,
23. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
24. entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig macht,
25. entgegen Artikel 176 Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht unverzüglich einstellt,
26. ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet,
27. entgegen Artikel 187 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit
    Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
    Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
28. entgegen Artikel 187 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
29. entgegen Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
30. entgegen Artikel 191 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert
    werden,
31. entgegen Artikel 193 Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet,
32. entgegen Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert,
33. entgegen Artikel 208 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen
    Artikel 209 Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt,
34. entgegen Artikel 218 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der
    Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist,
35. entgegen Artikel 229 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine
    Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder
36. entgegen Artikel 240 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines
    Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.


                                                            §4

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine
Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.


                                                            §5

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
  Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 4 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
   Eintritt einer dort genannten Änderung oder nach Einstellung der Tätigkeit informiert,
3. entgegen Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Buchstabe b, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27,
   Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36 oder Artikel 37
   eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4. entgegen
   a) Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der
      Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
   b) Artikel 45 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung
      (EU) 2021/520,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   c) Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,
   d) Artikel 58 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a,
   e) Artikel 73 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung
      (EU) 2021/520,
   f) Artikel 76 Absatz 1,
   g) Artikel 81 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
      2021/520, oder
   h) Artikel 83
   nicht sicherstellt, dass ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein, ein Equide, ein Camelidae, ein Cervidae
   oder ein Papageienvogel gekennzeichnet wird,
5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b,
   Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein
   Identifizierungsmittel nicht entfernt, verändert oder ersetzt wird,
6. entgegen Artikel 66 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier von einem dort genannten Identifizierungsdokument
   begleitet wird oder
7. entgegen Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Lesegerät zur Verfügung gestellt wird.


                                                         §6

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
   Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
   vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht
   richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,
7. entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit
   Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder
8. entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


                                                         §7

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder
Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.


                                                         §8

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
   Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder
   trocknen gelassen wird,
2. entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet
   wird,
3. entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen
   durchgeführt wird,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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4. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich
   freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,
5. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines
   Transportmittels desinfiziert werden,
6. entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von
   einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,
7. entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,
8. entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder
9. entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig macht.


                                                             §9

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691
   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25,
Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt.


                                                            § 10

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
   Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine Sendung nicht, nicht vollständig oder nicht beim Eintreffen an der
   Grenzkontrollstelle vorführt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine Sendung mit dort genannter Zustimmung
   in die Union eingehen darf,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Sendung nicht für andere Zwecke
   verwendet wird,
4. als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung
   nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
5. als Empfänger entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig transportiert oder
   nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet,
6. entgegen Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 74 Absatz 2 ein Lesegerät nicht zur Verfügung stellt,
7. als Unternehmer eines Bestimmungsbetriebs oder eines geschlossenen Bestimmungsbetriebs entgegen
   Artikel 26 oder Artikel 35 ein Huftier in einem dort genannten Betrieb nicht oder nicht für die vorgeschriebene
   Dauer verbleiben lässt,
8. entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder 5 dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig, nicht
   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer hält,
9. entgegen Artikel 50 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Geflügel einer Untersuchung unterzogen
   wird,
10. als für die Sendung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlicher Unternehmer entgegen
    Artikel 59 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    transportiert,
11. entgegen Artikel 60 Buchstabe c einen Vogel aus der Quarantäne entlässt,
12. entgegen Artikel 71 Absatz 1 eine Honigbienenkönigin einsetzt,
13. als Unternehmer, der Empfänger von Honigbienenköniginnen ist, entgegen Artikel 71 Absatz 2 einen
    Transportkäfig, eine Pflegebiene oder dort genanntes Material zur Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig sendet,
14. entgegen Artikel 71 Absatz 3 einen Transportbehälter, einen Container oder dort genanntes Material nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umsetzung von Hummeln in einen neuen Käfig oder nicht
    unverzüglich nach Ableben eines Volkes vernichtet,
15. als Unternehmer eines geschlossenen Betriebs entgegen Artikel 78 Absatz 1 eine dort genannte Sendung nicht
    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem geschlossenen Betrieb verbleiben lässt,
16. als Unternehmer eines zugelassenen Quarantänebetriebs entgegen Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a eine dort
    genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Quarantänebetrieb verbleiben lässt,
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


17. entgegen Artikel 101 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung
    beigefügt ist oder dass diese Erklärung vom Schiffskapitän unterzeichnet wird,
18. entgegen Artikel 103 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung auf direktem Wege zu
    ihrem Bestimmungsort befördert wird,
19. entgegen Artikel 112 Absatz 1 oder Artikel 116 Buchstabe a dort genannte Bruteier nicht, nicht richtig oder nicht
    in der vorgeschriebenen Weise einlegt,
20. entgegen Artikel 112 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht
    sicherstellt, dass dort genanntes Zucht- oder Nutzgeflügel in der dort genannten Weise für die vorgeschriebene
    Dauer gehalten wird,
21. entgegen Artikel 116 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass dort genannte Vögel gemäß den Anforderungen nach
    Artikel 60 gehalten werden,
22. entgegen Artikel 168 eine Sendung verbringt,
23. als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung
    nicht oder nicht in der dort genannten Weise befördert oder
24. entgegen Artikel 174 Absatz 2 ein Wassertier oder ein Erzeugnis in natürlichen Gewässern freisetzt oder
    einsetzt.


                                                        § 11

              Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990
   Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben
   verladen oder transportiert werden,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder
   ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein
   Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die
   dort vorgeschriebene Weise stattfindet,
5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der
   Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die
   dort bezeichneten Angaben enthält oder
7. entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


                                                        § 12

            Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
  Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/
   2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt,
   dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist
   oder
3. entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine
   Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.


                                                        § 13

                                                Höhe der Geldbuße
  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                      § 14

              Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
                                     oder der Europäischen Union
  Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
                                                                                                Anlage
                                                                                              (zu § 14)

                             Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der
                      Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
   Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; L 115 vom 6.5.2015, S. 43), die zuletzt durch die Delegierte
   Verordnung (EU) 2024/822 (ABl. L, 2024/822, 6.3.2024) geändert worden ist,
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-
   Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
   Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der
   Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter
   Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
   L 178 vom 28.6.2013, S. 109; L 16 vom 21.1.2014, S. 70; L 59 vom 28.2.2014, S. 47; L 188 vom 13.7.2016,
   S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 (ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024) geändert
   worden ist,
3. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
   zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl.
   L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224
   vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte
   Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist,
4. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
   Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
   Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
   Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
   Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)
   2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
   Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
   2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
   Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
   91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
   (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, 40; L 48 vom
   21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl.
   L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,
5. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung
   bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und
   zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser
   gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungs­
   verordnung (EU) 2024/216 (ABl. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist,
6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
   2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangs­
   dokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom
   30.9.2019, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 (ABl. L, 2024/950, 26.3.2024) geändert
   worden ist,
7. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
   2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere
   gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und
   von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), die
   zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 46) geändert worden ist,
8. Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
   (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterial­
   betrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf
   Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174
   vom 3.6.2020, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1)
   geändert worden ist,
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


9. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
   (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und
   Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; L 96 vom 5.4.2023, S. 90), die
   zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7) geändert worden ist,
10. Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung
    (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an
    Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389
    vom 4.11.2021, S. 23; L 289 vom 10.11.2022, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
    2023/2515 (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023) geändert worden ist,
11. Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung
    (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und
    Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345; L 204 vom 10.6.2021,
    S. 49),
12. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung
    (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von
    Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen
    Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom
    3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 (ABl.
    L 16 vom 18.1.2023, S. 5) geändert worden ist,
13. Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
    2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und
    Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
    aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42; L, 2024/90022, 18.01.2024),
14. Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungs­
    bestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
    Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39), die zuletzt durch die
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 8) geändert worden ist.


                                                  Artikel 2

                  Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
  § 41 Absatz 5 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April
2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 3

                              Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
  Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 27a Durchführung der Überwachung“
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                                                      „§ 27a

                                         Durchführung der Überwachung
    Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
  Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
  durchzuführen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
     obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und
     unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
  2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen
     Personen durchgeführt werden können,
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  3. Vorschriften zu erlassen über die
     a) Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person
        und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,
     b) fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen
  zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu
  regeln.
  Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das
  Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.“


                                                  Artikel 4

                                     Änderung des Weingesetzes
   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7d Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c und 1d eingefügt:
     „(1c) Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder
  2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1
  Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete
  außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU)
  Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für
  Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159,
  13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten
  auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden
  der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach
  Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159.
    (1d) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre
  2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1
  Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete
  Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
  Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für
  das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge
  widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen.
  Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungs­
  verordnung (EU) 2024/2146. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum
  28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
  2024/2146.“
2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a oder 1b“ durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d“ ersetzt.
3. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                      „Anlage 1
                                                                                             (zu § 7d Absatz 1c)

                                 Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
                                der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159
  1. Bestimmtes Anbaugebiet Ahr
  2. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
  3. Bestimmtes Anbaugebiet Franken
  4. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
  5. Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
  6. Bestimmtes Anbaugebiet Mosel
  7. Bestimmtes Anbaugebiet Nahe
  8. Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
  9. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
  10. Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
  11. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                     Anlage 2
                                                                                           (zu § 7d Absatz 1d)

                                  Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
                                 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146
  1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
  2. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
  3. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
  4. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
  5. Landweingebiet Saarländischer Landwein“.


                                                  Artikel 5

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 8. Dezember 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 405. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ecfc004aee78ed45….