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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2425
BGBl. 2020 I S. 2425 · 6.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Agrarmarktstrukturgesetzes
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Freistel-
lung“ durch das Wort „Freistellungen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden
auf Freistellungen
1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt-
schaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht aner-
kannter Vereinigungen solcher Vereinigungen
(sonstiger Vereinigungen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses
Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unions-
rechtlich zwingend ist.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, soweit dies während schwerer Ungleich-
gewichte auf den Märkten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Union über die
Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von
landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, aner-
kannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver-
einigungen erforderlich ist, Vorschriften über das
Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geo-
grafischen Anwendungsbereich der Vereinbarun-
gen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die ge-
nannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder
begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die
Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass An-
ordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt
des Benehmens oder des Einvernehmens des
Bundeskartellamts bedürfen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen
Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Ab-
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf Vereinbarungen und
Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche
Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechts-
verordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, können auch für die Durchführung
des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur
Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse
an die zuständige Behörde vorgesehen werden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern
„§ 7 Absatz 1 Satz 1“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern
„§ 6a Absatz 1 Nummer 1“ das Wort
„oder“ eingefügt.
ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:
„c) § 5a Absatz 3 Satz 3“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union zu-
widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Nummer 2 Buch-
stabe c genannten Vorschriften ermächti-
gen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3
geahndet werden können.“
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Bundesanstalt)“ durch das Wort „Bundesanstalt“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019

(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder
§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, wel-
che im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen
werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in An-
spruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der
Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlich-
keitsmaßnahmen zur Abweichung von den Arti-
keln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für
Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vor-
gezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom
4.5.2020, S. 46) genannt wird.“
2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der
Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 14. November
verkünden.
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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