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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2425

BGBl. 2020 I S. 2425 · 6.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
                                     Drittes Gesetz
                    zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
                                           Vom 14. November 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung

          des Agrarmarktstrukturgesetzes

  Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Freistel-
     lung“ durch das Wort „Freistellungen“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden

     auf Freistellungen

     1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und

     2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt-
        schaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht aner-
        kannter Vereinigungen solcher Vereinigungen
        (sonstiger Vereinigungen),
     soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses
     Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unions-
     rechtlich zwingend ist.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
     nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
     bedarf, soweit dies während schwerer Ungleich-
     gewichte auf den Märkten zur Durchführung von
     Rechtsakten der Europäischen Union über die
     Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des

     Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
     Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von
     landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, aner-
     kannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver-
     einigungen erforderlich ist, Vorschriften über das
     Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geo-
     grafischen Anwendungsbereich der Vereinbarun-
     gen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die ge-
     nannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder
     begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirt-
     schaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die
     Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen
     nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass An-
     ordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt
     des Benehmens oder des Einvernehmens des

     Bundeskartellamts bedürfen.“

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch
     das Wort „Union“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen
     Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Ab-
     satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
     Europäischen Union auf Vereinbarungen und
     Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

     anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes

     gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche
     Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechts-
     verordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung
     mit Absatz 2, können auch für die Durchführung
     des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverord-
     nungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur
     Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse
     an die zuständige Behörde vorgesehen werden.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern

              „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ das Wort „oder“
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern
              „§ 6a Absatz 1 Nummer 1“ das Wort
              „oder“ eingefügt.
         ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
              stabe c eingefügt:

               „c) § 5a Absatz 3 Satz 3“.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
             Rechtsakten der Europäischen Union zu-
             widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
             entspricht, zu der die in Nummer 2 Buch-
             stabe c genannten Vorschriften ermächti-
             gen, soweit eine Rechtsverordnung nach
             Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand
             auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
     soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
     der Europäischen Union erforderlich ist, durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
     desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
     Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3
     geahndet werden können.“
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
   (Bundesanstalt)“ durch das Wort „Bundesanstalt“
   ersetzt.

                       Artikel 2

                      Änderung

                  des Weingesetzes
  Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019
BGBl. 2020, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder
  § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, wel-
  che im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen
  werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in An-
  spruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3
  der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der

  Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlich-
  keitsmaßnahmen zur Abweichung von den Arti-
  keln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

   des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
   sichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für
   Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vor-
   gezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom
   4.5.2020, S. 46) genannt wird.“

2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der
   Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 14. November
verkünden.

2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5365287ffdda930e….