§ 3c Sachverständigenausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 3c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 3c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. 2016 I S. 52
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