Gesetze / Weingesetz

WeinG 1994

§ 3c Sachverständigenausschuss

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin

1.
des Bundesinstituts für Risikobewertung,
2.
des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
3.
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
4.
aus dem Bereich der Medizin,
5.
aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
6.
aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
7.
der Weinüberwachungsbehörden der Länder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/3c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.

§ 3a § 4