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Artikel 3 · BT-Drs. 18/6160 · S. 31
Zu Artikel 3 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Weingesetzes) Zu Nummer 1 und 2 Die Einführung des neuen § 52b erfordert redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 3 Bei der Ergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 4 Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ge- währung nationaler Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen. In Deutschland sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um Wettbewerbsnachteile in Krisenfäl- len zu vermeiden. Im Hinblick darauf, dass die Kommission gemäß Artikel 216 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Durchführungsrechtsakte erlassen kann, sollte eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, Drucksache 18/6160 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die es dem Bundesministerium ermöglicht, kurzfristig erforderliche Regelungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Erst im konkreten Krisenfall sollte festgelegt werden, wie Verfahren, Kreis der Zahlungsberechtigten oder konkrete Zahlungsvoraussetzungen ausgestaltet werden. Nur so können mögliche Widersprüche zu den von der Kommission in begründeten Krisenfällen erlassenden Regelungen ver- mieden werden. Sofern allerdings die Bundesländer selbst Zahlungsmaßnahmen durchführen oder an der Durch- führung beteiligt sind, ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig, die allerdings in besonders eiligen Fällen nach Erlass einer Eilverordnung gemäß § 53 Absatz 3 des Weingesetzes auch innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nachgeholt werden kann.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6160, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.475–99.192 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 69d51ff200a2d186….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP