Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 52
BGBl. 2016 I S. 52 · 45.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom 16. Januar 2016
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster
Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-
ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum
Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung gehören, in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald
die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen werden oder wenn einer der Tat-
bestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des
Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann,
wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig
ist;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden
aaa) das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch
das Wort „Unionswaren“ und
bbb) das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Wort „Union“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gemein-
schaftswaren“ durch das Wort „Unionswa-
ren“ ersetzt.
4. In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter „Zweiter
Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt
und das Wort „Besondere“ gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Besondere“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden
aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ und
bbb) die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Energie“
ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben c, d, e, und f werden
wie folgt gefasst:
„c) Übergangsbeihilfen,
d) Denaturierungsbeihilfen,
e) Nichtvermarktungsbeihilfen,
f) Beihilfen an Erzeuger und Käufer,“.
bbb) Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) Beihilfen an Erzeuger oder Agraror-
ganisationen für die Entnahme von
Marktordnungswaren aus dem
Handel, für die Ernte von Marktord-
nungswaren vor deren Reife oder
für das Nichternten von Marktord-
nungswaren einschließlich der Ver-
waltungskosten,“.
ccc) Die Buchstaben r und s werden wie
folgt gefasst:
„r) Beihilfen zur Produktionsverringe-
rung oder Aufgabe der Produktion,
s) Beihilfen an Agrarorganisationen
sowie zu Betriebsfonds oder ande-
ren Fonds dieser Organisationen,“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „im Rahmen von Verbilligungsak-
tionen zugunsten des Verbrauchers während
der Dauer der Aktion“ werden durch die
Wörter „im Rahmen einer Verbilligung der
Abgabe von Marktordnungswaren“ ersetzt.
bb) Das Wort „Vergünstigungen“ wird durch das
Wort „Vergünstigung“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über
das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko-
holsteuergesetzes“ ersetzt.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Vermarktungsnormen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-

schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvor-
schriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver-
kehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften
zu erlassen über das Verfahren sowie über
1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Markt-
ordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten,
angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder
ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müs-
sen,
2. Verbote oder Beschränkungen für die in Num-
mer 1 bezeichneten Tätigkeiten,
3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Auf-
machung, die Verpackung oder die Mengen-
und Gewichtseinheiten von Marktordnungswa-
ren,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar
oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach
Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden,
dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise
nicht anzuwenden sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann
vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungs-
waren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungs-
norm geworben werden darf, sofern dabei Preise
angegeben werden, die sich unmittelbar oder mit-
telbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse bezie-
hen.
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-
chend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch
das Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
über das Branntweinmonopol“ durch das Wort
„Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17
Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28
Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno-
logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Branchenvereinbarungen
und Preisberichterstattung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-
weit dies zur Durchführung von Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften
über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinba-
rungen und der Markt- und Preisberichterstattung
zu erlassen.“
10. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ werden
durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ er-
setzt.
b) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit“ werden durch die Wörter „Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ er-
setzt.
c) Nach den Wörtern „bei anderweitigen Verpflich-
tungen,“ werden die Wörter „insbesondere bei
Grundanforderungen und Standards,“ eingefügt.
d) Nach dem Wort „Vergünstigungen“ wird jeweils
die Angabe „nach § 6“ gestrichen.
11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b
Außergewöhnliche
Maßnahmen zur Marktstützung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Kommission über
1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene
Störungen bestimmter Märkte, die durch erheb-
liche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf
dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern
oder andere Ereignisse oder Umstände hervor-
gerufen worden sind, oder
2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte
auf Grund von Marktstörungen,
a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen
zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tier-
seuchen ergeben können,
b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbrau-
cher infolge von Risiken für die menschliche,
tierische oder pflanzliche Gesundheit durch
Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und infolge von Krankheiten oder von
Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen
sind, oder
c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechte-
rung der Erzeugungs- und Marktbedingungen
(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie
über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Ver-

günstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnah-
men, soweit die Vergünstigungen nach den Rege-
lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti-
gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch
zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen
erlassen werden. Vergünstigungen bei außerge-
wöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbin-
dung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinan-
der verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne
des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder
in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2
bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrar-
organisationen außergewöhnliche Maßnahmen
ganz oder teilweise durchführen oder an der Durch-
führung mitwirken.
(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten über-
lassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder
teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung
die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte aus-
zuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1
oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Er-
mächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder
Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maß-
gabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwen-
dung und Ausübung von Entscheidungsrechten
dürfen nur erfolgen, soweit dies
1. zur sachgerechten Durchführung der Regelun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder
2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint.
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen
können insbesondere
1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigun-
gen geregelt werden oder
2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisa-
tion festgesetzt werden, die den tatsächlichen
Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation
bei der ganzen oder teilweisen Durchführung
von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen
und die bei der Berechnung der Vergünstigung
in Abzug zu bringen sind.
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend
von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates,
wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durch-
führen oder an der Durchführung dieser Maßnah-
men mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3,
können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zu-
stimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2
dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungs-
dauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs-
tens sechs Monaten begrenzt wird.“
12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9c
Außergewöhnliche
Maßnahmen zur Marktstützung
auf Antrag mit finanzieller Beteiligung“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium kann bei den zu-
ständigen Stellen der Europäischen Union au-
ßergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Län-
der oder der Erzeuger, die in Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorge-
sehen sind, beantragen, soweit für diese außer-
gewöhnliche Maßnahme
1. die Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch
den Bund vorliegt oder
2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili-
gung durch die für die Durchführung zustän-
digen Länder aufgebracht wird, oder
3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen
mit einer finanziellen Beteiligung nach Num-
mer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger
nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht
wird.
Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteili-
gung von Ländern nur im Benehmen mit diesen
Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein
Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
(2) Die Durchführung einer außergewöhnli-
chen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 be-
stimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abwei-
chendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Ab-
satzes 3 ergibt.“
c) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 Nummer 1 das Wort „Sondermaß-
nahmen“ durch die Wörter „außergewöhn-
liche Maßnahmen“ ersetzt,
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„die“ das Wort „außergewöhnlichen“
eingefügt und die Wörter „im Sinne
des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8
Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„vertritt“ ein Komma und die Wörter
„unabhängig davon, ob dies eine
Agrarorganisation ist,“ eingefügt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Sonder-
maßnahme“ durch die Wörter „außer-
gewöhnliche Maßnahme“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnah-
me“ die Wörter „an einer außergewöhnlichen
Maßnahme“ eingefügt.
dd) In Satz 6 wird das Wort „Sondermaßnah-
men“ durch die Wörter „außergewöhnliche
Maßnahmen“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden
aa) das Wort „Sondermaßnahme“ durch die
Wörter „außergewöhnlichen Maßnahme“
und
bb) die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16“
durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e,
13, 15 und 16“
ersetzt.
13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
„§ 9d
Weitere Finanzierung außergewöhnlicher
Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti-
gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können
auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten
bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, sol-
che unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu ge-
währen und die innerstaatlichen haushaltsrecht-
lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maß-
nahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraus-
setzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Er-
zeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht wer-
den können, wird das Bundesministerium ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor-
schriften zu erlassen über die Voraussetzungen
und das Verfahren
1. bei der Leistung von Beiträgen und
2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-
sondere
1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen
Beiträge in Betracht kommen,
2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerver-
band,
4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine
außergewöhnliche Maßnahme durch einen Er-
zeugerverband,
5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei-
nes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder
für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an
der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche-
rung der Beiträge oder
7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht
verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos-
sen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der
nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maß-
gaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur
Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch
mindestens drei Euro beträgt,
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an
einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich
ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsver-
ordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht ver-
ausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstat-
tet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung
von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnah-
men verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.“
14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geän-
dert:
aaa) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma
ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „Ausfuhrerstattungen“
werden die Wörter „oder über außerge-
wöhnliche Maßnahmen zur Marktstüt-
zung“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den Fäl-
len des § 6“ durch die Wörter „über Vergüns-
tigungen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ werden durch die Wörter „Wirt-
schaft und Energie“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit“ werden durch die
Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Energie“ ersetzt.
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 8“ durch
die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in
Verbindung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6
und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewähr-
ten Vergünstigungen“ durch die Wörter
„nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in
Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstat-
tung von zu Unrecht gewährten rechtlich
erheblichen Vorteilen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§§ 6 und 8“ wird durch die Wör-
ter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbin-
dung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.
bb) Die Wörter „die gewährte Vergünstigung“
werden durch die Wörter „der gewährte
rechtlich erhebliche Vorteil“ ersetzt.
16. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Beweislast
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen
im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen,
auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen
Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in
Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verant-

wortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die
Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zu-
ständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des
vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewäh-
rung folgt.“
17. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-
weit dies zur Durchführung von Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften
zu erlassen über
1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungs-
zwecken und
2. die
a) Voraussetzungen dieser Abgaben und
b) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der
Einzelheiten der Berechnung der Abgaben-
höhe, insbesondere unter Berücksichtigung
von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, be-
stimmbar oder nach oben begrenzt sind.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch
der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigent-
lichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwal-
tungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Län-
dern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.“
18. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
werden durch die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund
des § 9b Absatz 3“ werden durch die Wörter
„auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Forderungsberechtig-
ter“ durch das Wort „Begünstigter“ ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „besonderen“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere“
gestrichen.
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch
nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Be-
günstigter), hat, soweit dies zur Durchführung
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-
setzes erforderlich ist, in dem notwendigen Um-
fang die Entnahme von Mustern und Proben
ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt
für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
1. Marktordnungswaren
a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den
Verkehr bringt,
c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt,
d) besitzt oder
2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von
landwirtschaftlichen Flächen ist,
soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2
genannten Regelungen erforderlich ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Forderungs-
berechtigte“ durch das Wort „Begünstigte“ er-
setzt.
21. In der Überschrift vor § 18 werden die Wörter „Drit-
ter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ er-
setzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 wer-
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno-
logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
23. Vor § 31 werden die Wörter „Vierter Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 4“ und die Wörter
„Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“
ersetzt.
24. In § 31 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie
folgt gefasst:
„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d,
e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8,
9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktord-
nungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,
2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h,
j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktord-
nungsstelle“.
25. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Datenschutz
§ 34a
Betriebsdaten
(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeich-
neten Daten,
1. die zur Durchführung
a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-
zahlungen,
b) dieses Gesetzes oder
c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder

2. die bei der Überwachung der Einhaltung von
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben
werden.
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1
Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind
von Absatz 1 ausgenommen.
§ 34b
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die zuständige Behörde
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31
Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbei-
tet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Be-
triebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der
Durchführung und Überwachung von Vorschriften
im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
§ 34c
Übermittlung von Daten
(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des
§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke
der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zustän-
dige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne
des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung
einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Num-
mer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln
diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a
Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Über-
wachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften
im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen
ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so über-
mittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des
§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde der für die
weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebs-
daten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durch-
führung und Überwachung von Vorschriften im
Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
§ 34d
Löschungsfristen
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten
verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen,
sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem
sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind,
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch
nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung,
soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Auf-
bewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 34e
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Verwaltungsverfahren und technische
und organisatorische Maßnahmen bei der Datener-
hebung, der Datenverarbeitung und der Datennut-
zung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a
Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Anlage an die jeweils geltenden Rege-
lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft-
treten zur Durchführung von Regelungen im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-
krafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
den.“
26. Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Ab-
schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsver-
ordnung nach
a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9
Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-
satz 1,
b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7
Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Ab-
satz 2 oder § 9d Absatz 1,
c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9
Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-
satz 1,
d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 9d Absatz 1,
e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Num-
mer 3 oder § 24 Absatz 1 oder
f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16,
oder § 21 Satz 1 Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„Nr. 3“ die Wörter „Buchstabe a bis e“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“
durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buch-
stabe f und Nummer 4“ ersetzt.
28. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
„auf“ das Wort „besondere“ gestrichen.
29. Vor § 39 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
30. Vor § 41 werden die Wörter „Achter Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.

31. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „geregelte“
das Wort „besondere“ gestrichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort
„von“ das Wort „besonderen“ gestrichen.
32. Folgender § 44 wird angefügt:
„§ 44
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in
der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind
§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Re-
gelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit
dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbe-
wehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschrif-
33. Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt:
ten, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handels-
klassengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden
ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fas-
sung erlassen worden sind, das Handelsklassen-
gesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar
2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-
ändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Ja-
nuar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor-
den sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung
nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.“
„Anlage
(zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2)
Betriebsdaten
I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz
1. Name und Vorname oder Firma,
2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,
3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,
4. Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils
des Postfachs sowie das Postfach,
5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,
6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Na-
me, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,
7. Handelsregisternummer,
8. zuständiges Amtsgericht,
9. Stand Handelsregisterauszug,
10. Nebenadressen, Standorte,
11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.
II. Maßnahmespezifische Daten
1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,
2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,
3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,
4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer
Nutzung,
5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,
6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,
7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,
8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,
9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),
10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,
11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,

12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,
13. Sicherheiten,
14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.
III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten
der Maßnahme,
2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Per-
sonen,
3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,
4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,
5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der
von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,
7. Bewertung der Feststellungen,
8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen
9. Sanktionierung.“
Artikel 2
Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917), das durch Artikel 396 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 5 betreffen-
den Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während
schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten“.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Vereinbarungen und Beschlüsse
während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Eu-
ropäischen Kommission über die Nichtanwendung
von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarun-
gen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisa-
tionen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren
sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen An-
wendungsbereich der Vereinbarungen und Be-
schlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechts-
akte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen
Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die
Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder
Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in
Rechtsverordnungen nach Absatz 1
1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet
oder
2. die Ausübung von Optionen vorgenommen
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren
Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerecht-
fertigt ist.“
des Adressaten der Maßnahme,
Artikel 3
Änderung des
Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden
nach dem Wort „Verbraucherinformation“ die
Wörter „und Destillation in Krisenfällen“ angefügt.
b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende
§ 52b betreffende Zeile eingefügt:
„§ 52b Destillation in Krisenfällen“.
2. In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach
dem Wort „Verbraucherinformation“ die Wörter „und
Destillation in Krisenfällen“ angefügt.
3. In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
ministerium“ die Wörter „für Ernährung und Land-
wirtschaft“ eingefügt.
4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
„§ 52b
Destillation in Krisenfällen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen
für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des
Bundes oder der Länder gewährt werden können,
um
1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrück-
gängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in
Drittländern,
2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Ver-
trauensverlust der Verbraucher infolge von Risi-
ken für die menschliche Gesundheit durch Er-
zeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder
3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeu-
gungs- und Marktbedingungen durch außerge-
wöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseu-
chen oder erheblichen Schädlingsbefall,

die zu einer drohenden Störung des deutschen
Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon füh-
ren oder zu einer bereits eingetretenen Störung des
deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen
davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen
zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig,
wenn
1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des
Bundes vorliegt oder
2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die
zuständigen Länder aufgebracht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind,
Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam
ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt wer-
den kann.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen
Destillation zu regeln.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2
und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,
soweit
1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Ver-
fügung stellen oder
2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an
der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3
können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelba-
ren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations-
gesetzes.“
Artikel 4
Änderung des
Handelsklassengesetzes
Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
S. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„Nummer 2“ die Wörter „oder entsprechende Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union“ gestrichen.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Rechtsverordnungen“ die Wörter „sowie der in § 1
Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union“ gestri-
chen.
4. Folgender § 11 wird angefügt:
„§ 11
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.“
Artikel 5
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union und Euro-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
Absatzes 1.“
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a
erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen be-
stimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt ist.“
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.“
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
zes, des Handelsklassengesetzes, des Milch- und Mar-
garinegesetzes und des Agrarmarktstrukturgesetzes in
der vom 23. Januar 2016 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Januar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 52. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ce24d30893c7ee25….