Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 3 Amtsbefugnisse
Stand: 10.06.2019
Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 WBeauftrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.04.2009 – 1 WB 78.08Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Stellungnahme eines Vorgesetzten gegenüber dem Wehrbeauftragten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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