Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 WBeauftrG →
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- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der VerteidigungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/1#abs-1 (1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/1#abs-2 (2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur erteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuß den Vorgang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungsausschuß um eine Weisung zur Prüfung bestimmter Vorgänge nachsuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/1#abs-3 (3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf andere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen. Ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der Verteidigungsausschuß den Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.