Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 2 Berichtspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/2#abs-1 (1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/2#abs-2 (2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/2#abs-3 (3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.

§ 1 § 3