§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. § 19 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.