§ 21 Einberufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.