§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
Stand: 01.01.2026
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 20b WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.10.2019 – 1 B 49/19Zitiert von 16
- BVerwG, 23.09.2019 – 1 B 54/19Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"Zitiert von 44
- BVerwG, 23.09.2019 – 1 B 40/19Zitiert von 20
- BVerwG, 23.09.2019 – 1 B 47/19Zitiert von 1
- BVerwG, 17.09.2019 – 1 B 43/19Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des GutachtensZitiert von 62
- BVerwG, 01.06.2010 – 6 B 77.09Zitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 28.01.2014 – 3 Bf 60/13Zitiert von 3
- VG Köln, 21.08.2012 – 10 K 4814/11
- BVerwG, 01.06.2010 – 6 B 77/09Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten; MusterungsbescheidZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20b WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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