§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/11#abs-1 (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/11#abs-2 (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 WaffG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BGH, 17.12.1965 – 4 StR 576/65Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
- VG Köln, 03.01.2024 – 20 K 2507/23Zitiert von 1
- VG Köln, 24.07.2023 – 20 L 835/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 16.03.2022 – 5 V 2299/21Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
BGBl. 2017 I S. 2133 Gesetzgebungsmaterialien
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
BGBl. 2017 I S. 626 Gesetzgebungsmaterialien
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