§ 50 (weggefallen)
Stand: 30.09.2019
Für § 50 WaffG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 50 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 26.06.2013 – 2 K 1819/12Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 06.12.2011 – 5 K 4898/10Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 19.04.2011 – 11 LC 255/10Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 – OVG 11 S 27.11Zitiert von 4
- VG Potsdam, 22.03.2011 – VG 3 L 2/11Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2013 – 6 A 10654/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.01.2024 – 20 K 2507/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 – 22 K 6330/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.03.2023 – 22 K 7087/20Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in einer als Verdachtsfall eingestuften Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 288 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 50 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.