Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 14 AWaffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 – 1 K 3132/17
- VG Köln, 21.01.2010 – 20 K 2864/08
- VGH Bayern, 02.11.2022 – 24 BV 21.3213Zitiert von 10
- OVG NRW, 05.06.2020 – 20 B 1740/19Zitiert von 23
- VG Aachen, 17.03.2016 – 6 L 140/16Zitiert von 2
- VG Aachen, 18.07.2013 – 6 K 33/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 25.08.2011 – 6 L 8/11Zitiert von 5
- VG Köln, 14.07.2011 – 20 K 8701/09
- VG Aachen, 12.02.2010 – 6 L 471/09Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 14 geändert, Satz 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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