Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 – 1 K 3132/17
- VG Köln, 21.01.2010 – 20 K 2864/08
- VGH Bayern, 02.11.2022 – 24 BV 21.3213Zitiert von 10
- VG Aachen, 17.03.2016 – 6 L 140/16Zitiert von 2
- VG Aachen, 18.07.2013 – 6 K 33/11Zitiert von 2
- VG Aachen, 25.08.2011 – 6 L 8/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.07.2011 – 20 K 8701/09
- VG Aachen, 12.02.2010 – 6 L 471/09Zitiert von 6
- VG Köln, 18.06.2009 – 20 K 5409/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.