§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.