§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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