Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 6 Gemeingebrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 – 8 A 10101/14
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.498Zitiert von 1
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.499Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.07.2015 – 5 U 43/14Zitiert von 1
- VG Mainz, 16.10.2013 – 3 K 1164/12.MZ
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Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen.