Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 6 Gemeingebrauch
Stand: 10.06.2019
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 135
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2014 – 8 A 10101/14
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.498Zitiert von 1
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.499Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.07.2015 – 5 U 43/14Zitiert von 1
- VG Mainz, 16.10.2013 – 3 K 1164/12.MZ
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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