Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/9#abs-1 (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/9#abs-2 (2) (aufgehoben)

§ 8 § 10