Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 39 Rechtsweg
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt binnen sechs Monaten nach Erlass des Verwaltungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes festzusetzen, beginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Absatz 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Bescheides anders festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3224)
BGBl. 2016 I S. 3224
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.