Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 38 Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/38#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/38#abs-2 (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/38#abs-3 (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist.