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Artikel 2 · BT-Drs. 18/9527 · S. 27

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)


Zu Nummer 1
Die Änderung berichtigt einen redaktionellen Fehler.
Drucksache 18/9527                                                       – 26 –                      Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Das Einfügen des Wortes „auch“ in § 35 Absatz 1 Satz 1 macht deutlich, dass die rechtzeitige und
zuverlässige Hochwasserwarnung und –vorhersage nicht der einzige Zweck ist, zu dem die Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Wasserstands- und Hochwassermelde-
dienst unterhält. Dieser dient – der Verwaltungskompetenz des Bundes entsprechend – in erster
Linie verkehrlichen Zwecken. Die Schifffahrt soll sich auf Niedrig- oder Hochwasserstände ein-
stellen können. Der Wasserstands- und Hochwassermeldedienst trägt daneben zu einer rechtzeiti-
gen und zuverlässigen Hochwasserwarnung bei, die Aufgabe der Bundesländer ist.


Zu Nummer 3
Der Verweis auf § 22 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes geht ins Leere, da diese Vor-
schrift aufgehoben wurde. Stattdessen ist auf § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes zu verweisen, der die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung bei nicht vo-
raussehbaren Wirkungen des Vorhabens oder des festgestellten Plans regelt.


Zu Nummer 4
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Herkunft

BT-Drs. 18/9527, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.011–44.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9b303721dfc23072….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP