Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/9527 · S. 27
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung berichtigt einen redaktionellen Fehler. Drucksache 18/9527 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Nummer 2 Das Einfügen des Wortes „auch“ in § 35 Absatz 1 Satz 1 macht deutlich, dass die rechtzeitige und zuverlässige Hochwasserwarnung und –vorhersage nicht der einzige Zweck ist, zu dem die Was- serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Wasserstands- und Hochwassermelde- dienst unterhält. Dieser dient – der Verwaltungskompetenz des Bundes entsprechend – in erster Linie verkehrlichen Zwecken. Die Schifffahrt soll sich auf Niedrig- oder Hochwasserstände ein- stellen können. Der Wasserstands- und Hochwassermeldedienst trägt daneben zu einer rechtzeiti- gen und zuverlässigen Hochwasserwarnung bei, die Aufgabe der Bundesländer ist. Zu Nummer 3 Der Verweis auf § 22 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes geht ins Leere, da diese Vor- schrift aufgehoben wurde. Stattdessen ist auf § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensge- setzes zu verweisen, der die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung bei nicht vo- raussehbaren Wirkungen des Vorhabens oder des festgestellten Plans regelt. Zu Nummer 4 Die Änderung berichtigt einen redaktionellen Fehler.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9527, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.011–44.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9b303721dfc23072….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP