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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3224

BGBl. 2016 I S. 3224 · 8.605 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 3224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3224
                                        Gesetz
                       über den Ausbau der Bundeswasserstraßen
                  und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
                                           Vom 23. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

        Bundeswasserstraßenausbaugesetz
                  (WaStrAbG)

                         §1
  (1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach
dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausge-
baut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
   (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linien-
bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes und für die Planfeststellung, ein-
schließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des
Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

                         §2

   (1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfs-
plan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Ver-
fügung stehenden Haushaltsmittel.
   (2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan
aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für

sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen
wird.

                         §3
   Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und
die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger

sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung auf-
einander abzustimmen.

                          §4

  Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob
der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen
Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist.
Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

                          §5

  (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Be-
darfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.

   (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des

Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, bleibt unberührt.

                          §6

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich
über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasser-
straßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember
des Vorjahres.
BGBl. 2016, Seite 3225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3225
         Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
                                    Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen

Abschnitt 1                                                 lfd.
Laufende und fest disponierte
                                                             8
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
                                                             9
lfd. Nr.                      Vorhaben
                                                            10
 1         VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin)

 2         Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke)
                                                            11
 3         Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abge-
           ladene GMS (Basisvariante)
                                                            12
 4         Neubau Schleuse Minden
 5         Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke)
                                                            13
 6         Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsen-
           kirchen)
                                                            14
 7         Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel
 8         Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld    15
           und Limbach
 9         Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow
                                                            16
           an der Havel-Oder-Wasserstraße
10         Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals     17

11         Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe
                                                            18

Abschnitt 2
                                                            19
Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
(VB-E (in Fettdruck) und VB)
                                                            20
lfd. Nr.                      Vorhaben
 1         Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittel-      21
           rhein
 2         Fahrrinnenvertiefung   des    Untermains   bis
                                                            22
           Aschaffenburg
 3         Fahrrinnenanpassung der Außenweser               23

 4         Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals                24

 5         Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd)

Nr.                      Vorhaben

      Vertiefung der Außenems

      Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)

      Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ost-

      see-Kanal

      Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
      hafen Rostock

      Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vils-
      hofen (Variante A)

      Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung
      am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg

      Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
      hafen Wismar
      Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nord-
      strecke)

      Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße

      Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich
      Ersatzneubau zweier Schleusen

      Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatz-
      neubau zweier Schleusen

      Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in
      Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal

      Verlängerung der Neckarschleusen von Mann-
      heim bis Plochingen
      Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der
      Mosel

      Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals

      Ausbau des Stichkanals Hildesheim

      Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (aus-
      schließlich in Bezug auf ihren Erhalt)
                                                            Erläuterungen:
 6         Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)
                                                            VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
 7         Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis
                                                            VB =
           Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleu-
           sen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau        VB-E

Vordringlicher Bedarf

= Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
BGBl. 2016, Seite 3226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3226

                                                    Artikel 2
                                           Änderung des
                                    Bundeswasserstraßengesetzes
              Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
           23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
           satz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
           wird wie folgt geändert:
           1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6“ durch die
              Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
           2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
              „Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben
              der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar,
              einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den
              Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwar-
              nung und -vorhersage beizutragen.“
           3. § 39 wird wie folgt geändert:
              a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch
                 die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
                 ersetzt.
              b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 36
                 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.

                                                    Artikel 3
                                                 Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 23. Dezember 2016

                                       Der Bundespräsident
                                          Joachim Gauck

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                              A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 15fcbed34710aae4….