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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3224
BGBl. 2016 I S. 3224 · 8.605 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Ausbau der Bundeswasserstraßen
und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Bundeswasserstraßenausbaugesetz
(WaStrAbG)
§1
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach
dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausge-
baut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linien-
bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-
straßengesetzes und für die Planfeststellung, ein-
schließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des
Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
§2
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfs-
plan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Ver-
fügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan
aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für
sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen
wird.
§3
Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und
die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger
sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung auf-
einander abzustimmen.
§4
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob
der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen
Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist.
Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
§5
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Be-
darfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, bleibt unberührt.
§6
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich
über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasser-
straßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember
des Vorjahres.

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
Abschnitt 1 lfd.
Laufende und fest disponierte
8
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
9
lfd. Nr. Vorhaben
10
1 VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin)
2 Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke)
11
3 Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abge-
ladene GMS (Basisvariante)
12
4 Neubau Schleuse Minden
5 Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke)
13
6 Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsen-
kirchen)
14
7 Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel
8 Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld 15
und Limbach
9 Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow
16
an der Havel-Oder-Wasserstraße
10 Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals 17
11 Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe
18
Abschnitt 2
19
Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
(VB-E (in Fettdruck) und VB)
20
lfd. Nr. Vorhaben
1 Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittel- 21
rhein
2 Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis
22
Aschaffenburg
3 Fahrrinnenanpassung der Außenweser 23
4 Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals 24
5 Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd)
Nr. Vorhaben
Vertiefung der Außenems
Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)
Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ost-
see-Kanal
Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
hafen Rostock
Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vils-
hofen (Variante A)
Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung
am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg
Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See-
hafen Wismar
Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nord-
strecke)
Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße
Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich
Ersatzneubau zweier Schleusen
Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatz-
neubau zweier Schleusen
Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in
Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal
Verlängerung der Neckarschleusen von Mann-
heim bis Plochingen
Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der
Mosel
Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals
Ausbau des Stichkanals Hildesheim
Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (aus-
schließlich in Bezug auf ihren Erhalt)
Erläuterungen:
6 Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
7 Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis
VB =
Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleu-
sen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau VB-E
Vordringlicher Bedarf
= Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung

Artikel 2
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben
der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar,
einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den
Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwar-
nung und -vorhersage beizutragen.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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