Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 27 Strompolizeiverordnungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-4 (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.

§ 26 § 28