Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 27 Strompolizeiverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27?asof=2024-01-05#abs-4 (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 522 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.