Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 37 Ausgleichsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Bremen, 11.08.2021 – 5 K 882/17Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.09.2023 – 5 O 14/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.